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BGH, 08.04.1954 - III ZR 385/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51
Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges …
Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 385/52
Soweit die Erfassung des Raumes in Betracht kommt, muss zwar nach der rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte davon ausgegangen werden, dass diese objektiv nicht berechtigt war (vgl. BGHZ 9, 329).
- BGH, 10.06.1954 - III ZR 72/53
Rechtsmittel
Angesichts alles dessen könnte jedenfalls die Beamten des Wohnungsamts - selbst wenn die Rechtslage objektiv anders zu beurteilen gewesen sein sollte ein Schuldvorwurf nicht treffen, wenn sie einen Hinderungsgrund für die Erfassung des betreffenden Raumes nicht darin gesehen haben sollten, dass dieser nicht leerstand (vgl. Urteil des Senats vom 8. April 1954 - III ZR 385/52 - S 8). - BGH, 29.04.1954 - III ZR 67/53
Rechtsmittel
Die Räume hatten ursprünglich Wohnzwecken gedient, und der Kläger hatte zur Zeit der Inanspruchnahme keine Konzession Unter diesen Umständen kann bei der damals noch ungeklärten Rechtslage dem Wohnungsamt der Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn es sich entschloß, die Räume des Klägers nach Art. VII des Wohnungsgesetzes zu erfassen (vgl. BGHZ 5, 217 [228] und BGH III ZR 385/52 vom 8. April 1954).